Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) –
Wichtige Änderungen für Ihre Heizung

Seit dem 1. Januar 2024 gilt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG). In unseren FAQs finden Sie wichtige Informationen, wie sich die Regelungen auf Ihre Öl- und Gasheizung auswirken und was jetzt zu tun ist. Informieren Sie sich bei uns, um Ihre Heizung zukunftssicher zu betreiben.

FAQ: Was passiert jetzt mit meiner Öl- oder Gasheizung?

Seit dem 1. Januar 2024 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft, auch bekannt als das „Heizungsgesetz“. Es regelt, wie lange und in welchem Umfang fossile Brennstoffe für Raumwärme und Warmwasser genutzt werden dürfen. Ziel ist es, ab dem Jahr 2045 alle fossilen Brennstoffe zu ersetzen.

Wir haben hier die wichtigsten Fragen für Sie zusammengestellt:

Bestehende Öl‑ und Gasheizungen dürfen weiterlaufen. Eine Pflicht zum Austausch gibt es nur in Sonderfällen, etwa bei Konstanttemperaturkesseln, die älter als 30 Jahre sind (Niedertemperatur‑ und Brennwertkessel sind davon ausgenommen). Voraussetzung ist, dass die Anlage sicher betrieben, regelmäßig gewartet und die gesetzlichen Prüfungen bestanden werden.

Defekte Öl- oder Gasheizungen dürfen grundsätzlich repariert und weiterbetrieben werden. Es besteht keine Pflicht zum Austausch – die Anlagen können bis spätestens 2045 genutzt werden, sofern sie technisch sicher sind.

Wenn Sie sich frühzeitig für eine neue, erneuerbare Heizung entscheiden, profitieren Sie von attraktiven Förderungen: Neben der Grundförderung erhalten Sie bis Ende 2028 zusätzlich einen Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 %. Ab 2029 wird dieser Bonus schrittweise reduziert.

Es gibt verschiedene Optionen, wenn Ihre Heizung nicht mehr reparabel ist:

  • Gebrauchte Gas- oder Mietheizung: In diesem Fall gelten Übergangsfristen – bei gebrauchten Heizungen 5 Jahre, bei Gasetagenheizungen oder Mietmodellen bis zu 13 Jahre. Nach Ablauf dieser Frist muss die Heizung auf erneuerbare Energien umgestellt werden (mindestens 65 % erneuerbar).

  • Neue Öl- oder Gasheizung: Der Einbau ist nur noch eingeschränkt möglich. Neue Anlagen müssen so ausgelegt sein, dass sie künftig mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen können (z. B. Hybridlösungen, H₂-ready-Systeme). Solange die kommunale Wärmeplanung vor Ort noch nicht abgeschlossen ist, gibt es Übergangsregeln.

  • Langfristig: Ab 2045 dürfen Heizungen nur noch mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

Ja – aber nur mit Einschränkungen:

  • Neue Heizungen im Bestand müssen künftig mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen.

  • Diese Pflicht gilt erst, wenn in Ihrer Kommune ein Wärmeplan vorliegt:

    • Städte über 100.000 Einwohner: bis Mitte 2026

    • Kleinere Kommunen: bis Mitte 2028

Übergangsregeln:

  • Bis dahin dürfen Sie noch Öl- oder Gasheizungen einbauen – sie müssen jedoch so vorbereitet sein, dass sie später mit erneuerbaren Energien betrieben werden können (z. B. Hybrid oder H₂-ready).

  • Wenn ein Fernwärmenetz nachweislich geplant ist, haben Eigentümer bis zu 10 Jahre Zeit, die 65 %-Regel zu erfüllen.

  • Ab 2029 müssen Heizungen, die nicht ans Wärmenetz angeschlossen werden können, schrittweise steigende Anteile erneuerbarer Gase (Biomethan, grüner Wasserstoff) nutzen.

Tipp: Fragen Sie uns, ob in Ihrer Region ein Wärmeplan vorliegt und welche erneuerbaren Lösungen für Ihr Gebäude sinnvoll sind. Als qualifizierte Gebäudeenergieberater helfen wir Ihnen, die beste Förderquote und die richtige Technik zu sichern.

Ja, für bestimmte alte Öl- und Gasheizungen gilt eine Austauschpflicht:

  • Betroffen sind Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind.

  • Anlagen, die vor 1991 eingebaut wurden, dürfen seit 2021 nicht mehr betrieben werden.

  • Kessel, die nach 1991 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden.

Ausnahmen:

  • Niedertemperatur-Heizkessel

  • Brennwertkessel

  • Heizungen mit weniger als 4 kW oder mehr als 400 kW Leistung

  • Selbstbewohntes Eigentum seit dem 1. Februar 2002

Tipp: Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Heizung von der Austauschpflicht betroffen ist, sprechen Sie uns an. Wir überprüfen Ihre Anlage und beraten Sie zu den aktuellen Vorschriften.

Unser Beratungsangebot

Wichtige Information:

Wenn Sie nach dem 1. Januar 2024 eine neue Öl- oder Gasheizung einbauen möchten, ist eine verpflichtende Beratung vorgeschrieben.

Der Einbau ist nur noch eingeschränkt zulässig – z. B. wenn die Anlage H₂-ready ist oder in ein Hybrid-System (mit Wärmepumpe oder Solarthermie) integriert werden kann.

Sobald in Ihrer Kommune die Wärmeplanung vorliegt (bis Mitte 2026 in Großstädten, bis Mitte 2028 in kleineren Gemeinden), gilt außerdem die Pflicht, dass neue Heizungen mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen.

Diese Beratung hilft Ihnen, Fehlinvestitionen und Fehlplanungen zu vermeiden. Denn fossile Heizungen verursachen durch die steigende CO₂-Bepreisung und höhere Brennstoffkosten wachsende Belastungen.
Wir als Schornsteinfegermeister und Gebäudeenergieberater (HWK) bieten diese Beratung fachkundig an.

Tipp: Nehmen Sie frühzeitig Kontakt auf, um zu prüfen, welche Heizlösung für Sie und Ihre Immobilie geeignet ist – und wie Sie die beste Förderquote sichern.

Info-Flyer des ZIV hier downloaden

Mehr Informationen zur Energieberatung

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